Liebe Bürgerinnen und Bürger von Rech,
durch Beschluss des Gemeinderats im Dezember 2021 und dem daraus resultierenden Abbruchantrag vom 17.12.2021 hat die Kreisverwaltung Ahrweiler mit Schreiben vom 14.11.2022 den Abbruch der Nepomukbrücke genehmigt.
Die Ausführungen der denkmalrechtlichen Genehmigung zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes (nachfolgender Text) möchte ich Ihnen nicht vorenthalten:
Bei der ursprünglich 1764 erbauten Bruchsteinbrücke handelt es sich um ein sehr bedeutendes Kulturdenkmal im Ahrtal. Sie gehört zu den ältesten Brückenbauwerken der Region und wurde im Jahr 1981 förmlich unter Denkmalschutz gestellt. Diese Ahrbrücke mit vier Bögen und einer gemauerten Brüstung ist die einzige, die fast unbeschadet die schweren Hochwasser in den Jahren 1804 und 1909 überstanden hat. Auf der Brücke befindet sich aus dem Jahr 1920 ein Brückenheiliger, der Heilige Johannes Nepomuk. Die ursprüngliche Steinfigur aus dem 18. Jahrhundert wurde im Jahr 1919 von amerikanischer Besatzung in die Ahr gestürzt und zertrümmert. Das Brückenbauwerk erweist sich in seinem weitreichenden visuellen Wirkradius als prägendes Element im Kontext der historischen Dorfstruktur und ist damit von besonderer städtebaulicher Relevanz.
Da es sich dabei um ein Zeugnis des handwerklichen und künstlerischen Wirkens sowie historischer Ereignisse und Entwicklungen, darüber hinaus um ein kennzeichnendes Merkmal der Gemeinde Rech handelt, an dessen Erhaltung und Pflege aus geschichtlichen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, wurde die Brücke gem. § 3 DSchG am 03.07.1981 als Kulturdenkmal erfasst und förmlich unter Denkmalschutz gestellt.
Durch das extreme Hochwasserereignis am 14./ 15.07.2021 wurde das Bauwerk schwer beschädigt. Einer der vier steinernen Rundbögen sowie das südliche Widerlager wurden dabei fortgerissen.
Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt wird, wenn 1. Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder 2. andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann.
Da es bei den Belangen des Hochwasserschutzes, die hier zum Tragen kommen, letztlich um den Schutz von Menschenleben geht, muss davon ausgegangen werden, dass diese die des Denkmalschutzes überwiegen.
Die hydraulische Untersuchung vom 16.08.2022, die im Auftrag der Verbandsgemeinde Altenahr durch das Ingenieurbüro Fischer Teamplan erstellt wurde, hat vier Varianten zur Brücke in Rech
untersucht:
Variante 0: Brücke, wie vor der Flut (theoretische Variante)
Variante 1: Erhalt der nach der Flut noch vorhandenen drei Bögen
Variante 2: Erhalt von zwei Bögen der Brücke
Variante 3: Komplettabbruch der Brücke
Es wurden die jeweiligen Auswirkungen der Varianten in Bezug auf Hochwasserereignisse (HQ 100 „Hundertjähriges Hochwasser“ und das Flutereignis vom Juli 2021 untersucht und simuliert. Das Ergebnis lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass bei allen Erhaltungsvarianten (0-2) der zu erwartende Wasserspiegel im besiedelten Bereich deutlich höher ausfällt als bei der Variante 3 (Komplettabbruch). Durch den Abbruch der Brücke wird die Gefährdung der Bewohner und der Bebauung am geringsten sein. Durch die Untersuchung von zwei Erhaltungsvarianten ist auch das Bemühen um einen Erhalt zumindest eines Teils der Brücke im Sinne des Denkmalschutzes überprüft worden. Gleichwohl ist die topographische Situation selbst bei einem Abbruch der Nepomukbrücke in Rech dergestalt, dass eine Überflutung der besiedelten Flächen weiterhin zu erwarten ist. Nur wäre dann die Überflutung im Bereich der besiedelten Flächen um ca. 155 cm niedriger und die Rückstauhöhe um 62 cm niedriger (bei HQ 2021).
Die o.g. Untersuchung kommt zu dem Fazit, dass der vollständige Abriss der Nepomukbrücke eine deutliche Reduzierung der Gefährdung von Anwohnern und noch vorhandenen Gebäuden im Nahbereich der Ahr in Rech bewirkt (Fischer Teamplan Untersuchung, Seite 53).
Daher sehen wir es als gegeben an, dass in diesem Fall die Belange des Hochwasserschutzes und der damit verbunden der Schutz von Menschenleben der gesetzlichen Erhaltungspflicht für Kulturdenkmale überwiegen und genehmigen gemäß § 13 Absatz 1 DSchG den Abbruch der Brücke.
Ich bin mir sicher, dass diese Entscheidung bei Vielen zu emotionalem Unverständnis führt. Jedoch gibt es Menschen, die sich durch die Brücke an schreckliche Ereignisse erinnert fühlen
und die Brücke ein Stück weit verantwortlich für das Geschehene machen. Auch sollten wir uns nicht von Pressemitteilungen blenden lassen, die Gutachten zum Erhalt der Brücke suggerieren. Das Gutachten der „Deutschen Stiftung Denkmalschutz“ beinhaltet lediglich pauschale Annahmen, nicht aber das gesamtheitliche Bild wie Hydraulik, Gefahr für Leib und Leben, etc.
Der Schutz von Menschenleben steht vor dem Denkmalschutz und hat höchste Priorität.
Wie in meinem ersten Bürgerbrief angekündigt arbeiten wir mit Hochdruck an 2 Varianten, die wir Ihnen sofort nach Fertigstellung in einer Bürgerversammlung vorstellen werden.
Lassen Sie uns gemeinsam überlegen, ob wir Steine der Brücke verwenden wollen, bspw. für den Aufbau des Bildstocks, in einer Wand des neuen Dorfgemeinschaftshauses, oder ähnliches. Teilen Sie mir gerne Ihre Ideen mit, auf die ich mich freue!
Für mich persönlich ist dies eine hinzunehmende Entscheidung, die mich sehr mitnimmt und berührt.
Ihr Benjamin Vrijdaghs, Ortsbürgermeister